Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz habe die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung zu Unrecht als Fixlohn statt als Provisionsvorschuss qualifiziert und deshalb einen Rückzahlungsanspruch bzw. die Verrechnung zu viel ausbezahlter Beträge zu Unrecht verneint. Darüber hinaus habe sie den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Quartalsabrechnungen zu Unrecht den Beweiswert für den Minussaldo des Klägers aberkannt.