während der Freistellung auf Durchschnittswerte abzustellen, sei von der Entschädigung auszugehen, welche die Parteien im Vertrag vereinbart hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Parteien als Entschädigung wohl eher einen Fixlohn als eine Provision vereinbart hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.5). Im Ergebnis hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 20'186.25 zuzüglich Zins (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2).