Für die Bestimmung der entsprechenden Entschädigung sei grundsätzlich nach der in BGE 125 III 14 etablierten Rechtsprechung auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte abzustellen. Da der Beklagten der ihr obliegende Beweis über die Anzahl Anträge, die der Kläger im Jahr 2019 durchschnittlich pro Monat vermittelt habe, nicht gelinge, und es darüber hinaus von vornherein nicht möglich sei, hinsichtlich der Entschädigung -5-