2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass dem Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum ein Lohnanspruch zustehe, zumal die Beklagte den Kläger am 21. Dezember 2019 per sofort freigestellt habe. Da die Beklagte somit auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet habe, sei der Kläger in Bezug auf seinen Lohn so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde, und zwar unabhängig davon, ob er auf Basis eines Fixlohnes oder ausschliesslich auf Provisionsbasis entschädigt worden sei. Für die Bestimmung der entsprechenden Entschädigung sei grundsätzlich nach der in BGE 125 III 14 etablierten Rechtsprechung auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte abzustellen.