1. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 29. Februar 2020 rechtmässig aufgelöst hat bzw. die Kündigung nicht missbräuchlich war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Frage, ob dem Kläger für die Dauer seiner Freistellung vom 21. Dezember 2019 bis und mit 29. Februar 2020 noch Lohn zusteht und gegebenenfalls wie dieser zu bemessen ist.