3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. März 2023 beantragte der Kläger, auf die Berufung der Beklagten sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: