5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Berufung und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Zivilgericht, vom 6. April 2022 (OZ.2020.16) mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2 aufzuheben; 2. Die Klage vom 13. November 2020 sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. zu Lasten der Beklagten.