4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'100.00 wird den Parteien je zur Hälfe mit Fr. 2'050.00 auferlegt. Die Gebühr wird mit dem Verfahrenskostenvorschuss des Klägers und Widerbeklagten von Fr. 4'100.00 verrechnet, so dass die Beklagte und Widerklägerin dem Kläger und Widerbeklagten Fr. 2'050.00 direkt zu ersetzen hat. 4.2. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten die Hälfte der Gebühr für das Schlichtungsverfahren SC.2020.16 von Fr. 300.00, somit Fr. 150.00, zu bezahlen.