2.5. Mit Eingabe vom 23. November 2021 beantragte der Kläger, das Widerklagereplikbegehren der Beklagten betreffend Abschreibung sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 2.6. Am 6. April 2022 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, die Hauptverhandlung statt. Dieses erkannte gleichentags wie folgt: 1. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten den Betrag von Fr. 20'186.25 netto nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.