2.3. Mit Replik bzw. Widerklageantwort vom 7. Juni 2021 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen vollumfänglich fest und beantragte darüber hinaus, auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. 2.4. Mit Duplik bzw. Widerklagereplik vom 1. November 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und stellte darüber hinaus den Antrag, die Widerklage als gegenstandslos abzuschreiben, zumal der Kläger das fragliche Fahrzeug zwischenzeitlich tatsächlich an die Beklagte herausgegeben habe.