Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.5 (OZ.2020.16) Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber, […] Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Gegenstand Forderungen aus Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) war vom 1. September 2017 bis zum 29. Februar 2020 bei der Beklagten als Aussendienstmitarbeiter und Versicherungsberater angestellt. Am 21. Dezember 2019 löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf und stellte den Kläger per sofort frei. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. November 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'186.25 netto zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Februar 2020 (mittlerer Verfall) als Lohn zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung den Betrag von CHF 23'250.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. März 2020 zu bezahlen. 3. In der angehobenen Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes des Betreibungsamts B._____ Nr. ddd (Zahlungsbefehl vom 9. März 2020) sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Summe gemäss den Ziff. 1 und 2 vorstehend, zuzgl. Verzugszins und zzgl. Zahlungsbefehlskosten, sowie für das Pfandrecht am Personenwagen Skoda Fabia 1.2 (Farbe weiss, Fahrgestell-Nr. eee Schild AG aaa) zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 8. März 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge: 1. Die Klage sei abzuweisen; 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Personenwagen Skoda Fabia 1.2 (Farbe weiss, Fahrgestell-Nr. eee mit der Kontrollnummer AG aaa) inkl. Fahrzeugausweis sowie Fahrzeugschlüssel zurückzugeben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Klägers. -3- 2.3. Mit Replik bzw. Widerklageantwort vom 7. Juni 2021 hielt der Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen vollumfänglich fest und beantragte darüber hinaus, auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. 2.4. Mit Duplik bzw. Widerklagereplik vom 1. November 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und stellte darüber hinaus den Antrag, die Widerklage als gegenstandslos abzuschreiben, zumal der Kläger das fragliche Fahrzeug zwischenzeitlich tatsächlich an die Beklagte herausgegeben habe. 2.5. Mit Eingabe vom 23. November 2021 beantragte der Kläger, das Widerklagereplikbegehren der Beklagten betreffend Abschreibung sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, auf die Widerklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 2.6. Am 6. April 2022 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen, Arbeitsgericht, die Hauptverhandlung statt. Dieses erkannte gleichentags wie folgt: 1. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten den Betrag von Fr. 20'186.25 netto nebst Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. Im geltend gemachten Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2020) wird im Umfang der Gutheissung der Klage gemäss Ziffer 1 hiervor und für das Pfandrecht (Pfandgegenstand: PW Skoda Fabia 1.2, weiss, Fahrgestell-Nr. eee, AG ccc) aufgehoben. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'100.00 wird den Parteien je zur Hälfe mit Fr. 2'050.00 auferlegt. Die Gebühr wird mit dem Verfahrenskostenvorschuss des Klägers und Widerbeklagten von Fr. 4'100.00 verrechnet, so dass die Beklagte und Widerklägerin dem Kläger und Widerbeklagten Fr. 2'050.00 direkt zu ersetzen hat. 4.2. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten die Hälfte der Gebühr für das Schlichtungsverfahren SC.2020.16 von Fr. 300.00, somit Fr. 150.00, zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Berufung und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Zivilgericht, vom 6. April 2022 (OZ.2020.16) mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2 aufzuheben; 2. Die Klage vom 13. November 2020 sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. zu Lasten der Beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. März 2023 beantragte der Kläger, auf die Berufung der Beklagten sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 29. Februar 2020 rechtmässig aufgelöst hat bzw. die Kündigung nicht missbräuchlich war. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Frage, ob dem Kläger für die Dauer seiner Freistellung vom 21. Dezember 2019 bis und mit 29. Februar 2020 noch Lohn zusteht und gegebenenfalls wie dieser zu bemessen ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass dem Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum ein Lohnanspruch zustehe, zumal die Beklagte den Kläger am 21. Dezember 2019 per sofort freigestellt habe. Da die Beklagte somit auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet habe, sei der Kläger in Bezug auf seinen Lohn so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde, und zwar unabhängig davon, ob er auf Basis eines Fixlohnes oder ausschliesslich auf Provisionsbasis entschädigt worden sei. Für die Bestimmung der entsprechenden Entschädigung sei grundsätzlich nach der in BGE 125 III 14 etablierten Rechtsprechung auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte abzustellen. Da der Beklagten der ihr obliegende Beweis über die Anzahl Anträge, die der Kläger im Jahr 2019 durchschnittlich pro Monat vermittelt habe, nicht gelinge, und es darüber hinaus von vornherein nicht möglich sei, hinsichtlich der Entschädigung -5- während der Freistellung auf Durchschnittswerte abzustellen, sei von der Entschädigung auszugehen, welche die Parteien im Vertrag vereinbart hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die Parteien als Entschädigung wohl eher einen Fixlohn als eine Provision vereinbart hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.5). Im Ergebnis hiess die Vorinstanz das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 20'186.25 zuzüglich Zins (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). 2.2. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers genügt die Berufung der Beklagten den Begründungsanforderungen und ist deshalb darauf einzutreten. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). Die Begründung muss hinreichend explizit sein, so dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann, was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer die Passagen des Urteils, die er anficht, präzise bezeichnet. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz habe die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung zu Unrecht als Fixlohn statt als Provisionsvorschuss qualifiziert und deshalb einen Rückzahlungsanspruch bzw. die Verrechnung zu viel ausbezahlter Beträge zu Unrecht verneint. Darüber hinaus habe sie den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Quartalsabrechnungen zu Unrecht den Beweiswert für den Minussaldo des Klägers aberkannt. Dem Kläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Beklage in erster Linie die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach die Parteien einen Fixlohn vereinbart hätten, bemängelt, obwohl es darauf gemäss den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nicht ankomme (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Nichtsdestotrotz erschliesst sich aus den Ausführungen der Beklagten, dass sie auch bei Annahme einer rein provisionsbasierten Ent- schädigung mit deren Bemessung durch die Vorinstanz nicht einverstan- den ist, zumal diese ihren Rückzahlungsanspruch bzw. die Verrechnung nicht zugelassen habe. Im Ergebnis ist damit klar, in welchen Punkten und inwiefern die Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht -6- einverstanden und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 3. 3.1. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Beklagte das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger am 21. Dezember 2019 rechtmässig auf den 29. Februar 2020 gekündigt und ihn mit sofortiger Wirkung freigestellt hat (vgl. Klage Ziff. 22; Klageantwort Rz. 36 ff.). Strittig ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für diesen Zeitraum noch Lohn schuldet. 3.2. Gemäss Art. 324 Abs. 1 OR bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn die Arbeit zufolge Verschuldens des Arbeit- gebers nicht geleistet werden kann oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Einen Fall des Annahme- verzugs bildet auch die einseitige, durch Weisung angeordnete Freistellung, wie sie die Beklagte unbestritten gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat (vgl. Klagebeilage [KB] 26; KB 5). Durch die Freistellung verzichtet der Arbeitgeber bei gleichzeitig fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf die Arbeitsleistung, was gleichbedeutend mit deren Nichtannahme ist. Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn, d.h. er ist so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH; Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N. 13 zu Art. 324 OR; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 324 OR). Dass dieser Grundsatz auch für variablen Lohn wie Provisionen gilt, scheint die Beklagte im Berufungsverfahren ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Berechnung der Entschädigung gestützt auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte, zumal sie explizit ausführt, die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Recht auf BGE 125 III 14 abgestellt (vgl. Berufung Rz. 7; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2012 vom 9. April 2012 E. 6.1). Sie beanstandet jedoch einerseits, dass die Vorinstanz – wenn auch nur in der Eventual- begründung – davon ausgegangen sei, die Parteien hätten einen Fixlohn statt einer Entlöhnung ausschliesslich auf Provisionsbasis vereinbart. Andererseits bzw. in der Konsequenz habe die Vorinstanz zu Unrecht die Rückforderung bzw. Verrechnung zu viel bezahlter Provisionsvorschüsse verneint. -7- 3.3. 3.3.1. Der Kläger hat auf Zahlung der Löhne für die Zeit seiner Freistellung, d.h. für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 geklagt. Während er sich auf den Standpunkt stellt, beim monatlich von der Beklagten ausbezahlten Betrag von Fr. 7'750.00 handle es sich um einen provisionsunabhängigen Fix- bzw. Sockellohn, behauptet die Beklagte, es handle sich um einen resolutiv bedingten Provisionsvorschuss mit Rückforderungsvorbehalt, falls der Kläger das vorgegebene Abschlussziel von monatlich 25 Versicherungsanträgen nicht erreiche (vgl. Klage Ziff. 12; Klageantwort Rz. 16 und 25; Berufung Rz. 24). Die Beweislast für den eingeklagten Lohnanspruch und damit auch für die diesem zugrundeliegenden Parteiabrede obliegt – anders als es die Vorinstanz anzunehmen scheint – dem Kläger und nicht etwa der Beklagten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2; Art. 8 Abs. 1 ZGB). Der Kläger stützt sich dafür im Wesentlichen auf die in KB 13 eingereichte Vereinbarung «Lohnsysteme 2019 – Berater». Dabei ist unbestritten, dass der Kläger sich für die Variante 3 der Lohnsysteme mit Fixum entschieden hat, welche ein monatliches Fixum von Fr. 7'750.00 sowie eine pauschale Spesenentschädigung von Fr. 1'000.00 bei einer Mindestabschlusszahl von 25 Krankenversicherungsverträgen vorsieht. Umstritten ist jedoch, ob der als Fixum bezeichnete Betrag unabhängig davon geschuldet ist, ob der Kläger das monatliche Abschlussziel erreicht oder ob – falls er weniger als 25 Verträge pro Monat abschliesst – die Beklagte zur Rückforderung bzw. Verrechnung eines Minussaldos berechtigt ist (vgl. Klage Ziff. 14; Klageantwort Rz. 22). 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der als Fixlohn bezeichnete Betrag unabhängig von der Anzahl abgeschlossener Versicherungsverträge geschuldet ist bzw. der Kläger im Falle eines Negativsaldos nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist. Wie aus der Vereinbarung in KB 13 hervorgeht, konnte der Kläger zwischen einem Lohnsystem mit Fixum (Varianten 1-3) einerseits und einem solchen auf reiner Provisionsbasis andererseits (Variante 4) wählen. Dabei impliziert bereits der Begriff «Fixum», dass es sich bei den darunter aufgeführten Beträgen um feste, d.h. erfolgsunabhängig geschuldete Lohnbestandteile handelt, ansonsten der entsprechende Lohnanteil eben gerade nicht mehr fix, sondern variabel wäre. Sodann würde eine entsprechende Zweiteilung in Fixlohn und Provisionsanteil und die damit einhergehend unterschiedlich hohen Provisionsansätze jedes Sinnes entleert, sollte der Arbeitnehmer bei nicht erreichten Abschlusszahlen in entsprechenden Umfang rückerstattungspflichtig werden. Der Sinn und Zweck eines Lohnsystems mit festem Vergütungsanteil besteht im -8- Gegensatz zu einem rein provisionsbasierten Vergütungsmodell gerade darin, dass der Arbeitnehmer in gewissem Umfang mit seiner Leistung auf die Vergütungshöhe Einfluss nehmen kann, ohne das volle Risiko des Geschäftsgangs zu tragen. Aufgrund des geringeren Risikos fallen jedoch – wie es auch in KB 13 umgesetzt ist – die Provisionsansätze deutlich tiefer aus. Würde der Arbeitnehmer, der ein Lohnsystem mit Fixum wählt, nun bei nicht erreichten Abschlusszahlen rückerstattungspflichtig, würde das im Ergebnis einem rein provisionsbasierten Modell – jedoch mit tieferen Provisionsansätzen – gleichkommen, womit der Arbeitnehmer wiederum das volle Geschäftsrisiko tragen würde. Dass sich auch die Beklagte dieses Umstands bewusst war bzw. gar nicht erst davon ausgegangen ist, dass der Kläger die mit dem Fixbetrag von Fr. 7'750.00 abgegoltenen Provisionen nicht erreichen würde, zeigt sich aufgrund des Umstands, dass sie trotz angeblich nicht erreichter Abschlusszahlen weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 den Minussaldo mit dem Lohnanspruch des Folgemonats verrechnet hat, obwohl sie sich dies gemäss Lohnvereinbarung ausdrücklich vorbehalten hatte (vgl. KB 13; vgl. dazu BGE 129 III 118 ). Deshalb sowie aufgrund der Bezeichnung als Fixum bzw. der Gegenüberstellung mit dem rein provisionsbasierten System ist davon auszugehen, dass der als Fixum bezeichnete Betrag erfolgsunabhängig geschuldet war und deshalb auch bei nicht erreichten Abschlusszahlen keiner Rückerstattungspflicht unterliegt. Da die Beklagte nicht behauptet, über das Fixum hinausgehende Provisionen bezahlt zu haben, besteht entsprechend auch keine Gegenforderung der Beklagten aus zu viel bezahlten Provisionen, welche sie mit dem Lohnanspruch des Klägers verrechnen könnte. Im Ergebnis schuldet die Beklagte dem Kläger auch für die Monate Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 den eingeklagten Fixbetrag von Fr. 7'750.00 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Privatanteils für das Fahrzeug. Dass die Beklagte dem Kläger darüber hinaus für den Monat Dezember 2019 die volle Spesenpauschale in Höhe von Fr. 1'000.00 zuerkannt hat, ist im Berufungsverfahren ebenso unbestritten geblieben wie die konkrete Berechnung des geschuldeten Betrages (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Entsprechend ist die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 20'186.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. -9- 4. Die Vorinstanz ist auf die Widerklage der Beklagten mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Widerklage im Gegensatz zur Klage streitwertbedingt ins vereinfachte Verfahren falle und deshalb das Zulässigkeitserfordernis der gleichen Verfahrensart nicht erfüllt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3). Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung vor, die Vorinstanz sei angesichts der bevorstehenden Revision der ZPO, der prozess- ökonomischen Funktion der Widerklage sowie unter Verweis auf diverse Lehrmeinungen zu Unrecht nicht auf die Widerklage eingetreten, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen, wie das Gericht stattdessen hätte entscheiden sollen (vgl. Berufung Rz. 32 f.). Doch selbst unter Annahme, dass stattdessen – wie im vorinstanzlichen Verfahren ersucht – ein Abschreibungsbeschluss beantragt wird, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Widerklage nicht eingetreten. Die Beklagte beanstandet weder den vorinstanzlich auf Fr. 14'100.00 festgesetzten Streitwert der Widerklage (vgl. zur entsprechenden Befugnis Art. 91 Abs. 2 ZPO), noch die daraus folgende Konsequenz, dass diese im Gegensatz zur Hauptklage dem vereinfachten und nicht dem ordentlichen Verfahren untersteht, mithin das Erfordernis der gleichen Verfahrensart nicht erfüllt ist (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen der Beklagten rechtfertigen weder eine bevorstehende Revision noch allgemeine Überlegungen zur Prozessökonomie die Abweichung vom klaren Wortlaut der gesetzlichen Grundlage in Art. 224 Abs. 1 ZPO. Dies umso mehr, als dass die entsprechende Revision im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids einerseits noch nicht beschlossen war, sowie andererseits, dass die Widerklage ohnehin infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben wäre, zumal der Kläger dem anbegehrten Rechtsbegehren von sich aus nachgekommen ist. 5. Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz, d.h. das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwertwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde (AGVE 2015 Nr. 58 S. 321; vgl. BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). - 10 - Der Streitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 20'186.25. Da sich der Streitwert vor Vorinstanz auf mehr als Fr. 30'000.00 belaufen hat (vgl. Ziff. 3 der Klage), entfällt die Kostenlosigkeit des Rechtsmittel- verfahrens. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 GebührD) und ausgehend vom Rechtsmittelstreitwert von Fr. 20'186.25 – auf gerundet Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert von Fr. 20'186.25 und einer Grundentschädigung von Fr. 4'877.95 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, auf gerundet Fr. 3'250.00 festgesetzt. - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'186.25 - 12 - Aarau, 23. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert