Einkommen Klägerin: (mindestens) Fr. 847.77 Einkommen Beklagter: Fr. 7'370.00 Vermögen Klägerin: Fr. 0.00 Vermögen Beklagter: unbekannt 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 43 - 1.3. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 20. November 2023 ersatzlos aufgehoben. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.