4. Abänderbarkeit § 323 ZPO bleibt zugunsten von Herrn Dr. B._____ unberührt, soweit über die Veränderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus auf Seiten (zum Nachteil) von Herrn Dr. B._____ zu seinem Nachteil eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung massgebend waren. Herr Dr. B._____ ist also in diesem, aber nur in diesem Fall berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung der Vereinbarung zu verlangen. Das Recht von Frau A.___