Nach Umstellung des Indexes auf eine neue Basis gilt: für den Zeitpunkt der letzten Anpassung der Zahlungsverpflichtung nach dieser Vereinbarung oder, wenn noch keine Anpassung vorzunehmen war, für den Ausgangszeitpunkt, ist der Stand nach dem neuen Index zu ermitteln. Dieser Indexstand ist sodann als Ausgangspunkt für die nächste Anpassung heranzuziehen. Zur Wirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung ist die Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich der Notar wird beauftragt, diese einzuholen.