Änderungen des zu zahlenden Betrages treten jedoch stets erst am 1. eines Jahres ein, und zwar durch Vergleich des Indexstandes des Monats November des abgelaufenen Jahres mit dem Indexstand des Monats November des vorvergangenen Jahres. Die erstmalige Anpassung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes für den Monat November des Jahres, das vor dem Ausspruch der Scheidung geendet hat, mit dem Indexstand für den Monat November 2001. - 42 -