a, c und d AnwT). Ausgehend davon ist die Parteienschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen ausfallender Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 16'038.95 (= Fr. 24'008.30 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat der Beklagte der Klägerin Fr. 9'623.35 (drei Fünftel) zu ersetzen. 9. Die Klägerin ersucht eventualiter für den Fall, dass der Beklagte nicht zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 verpflichtet werde (dazu oben E. 7), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren.