Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu einem Fünftel der Klägerin und vier Fünfteln dem Beklagten aufzuerlegen und diesen unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) zu verpflichten, der Klägerin drei Fünftel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim oben erwähnten Streitwert von Fr. 313'143.13 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 13'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 und 5 VKD). Beim gleichen Streitwert beläuft sich die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebende Grundentschädigung auf Fr. 24'008.30 (§ 3 Abs. 1 lit. a, c und d AnwT).