7. Die Klägerin ersucht um die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; dazu unten E. 9). Dabei handelt es sich um eine Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), auf die nicht eingetreten werden kann, nachdem die Zuständigkeit zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (auch für ein zweitinstanzliches Verfahren) beim Summarrichter liegt.