setzen will. Nötigenfalls hat er die Informationen auf dem Prozessweg zu beschaffen. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen des deutschen Versorgungsausgleichs Kenntnis über die Höhe der der Klägerin ausgerichteten Vorsorgeleistungen erlangen wird. 5.6. Zusammenfassend ist § 4 des Ehe- und Erbvertrags die Genehmigung zu erteilen. 6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die von den Parteien in ihrem Ehevertrag geschlossene antizipierte Unterhaltsregelung zu genehmigen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 40 -