Vielmehr berechtigt jedes bekannte oder bekanntwerdende (Renten-) Einkommen der Klägerin den Beklagten als Unterhaltsschuldner zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrags. Natürlich können die praktischen Schwierigkeiten nicht übersehen werden, die ein Unterhaltschuldner hat, wenn der Unterhaltsgläubiger solche erheblichen Informationen nicht freiwillig preisgibt. Dieser mit der konkreten Unterhaltsvereinbarung unvermeidlich verbundene "Nachteil" ist allerdings nicht auf die vorliegende Konstellation beschränkt, sondern ein genereller, wenn ein Unterhaltsschuldner wegen Verbesserung der Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers eine Reduktion von Unterhaltsbeiträgen durch-