5.5.2. Nicht verkannt werden dürfen Informationslücken hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität der Klägerin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4, wonach den Unterhaltsansprecher die Beweislast für die fehlende Eigenversorgungskapazität trifft). Doch kann dies einer Genehmigung nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, dass für die Genehmigung der antizipierten Unterhaltsvereinbarung der Parteien das Einkommen der Klägerin bzw. dessen Höhe ohne Belang ist. Vielmehr berechtigt jedes bekannte oder bekanntwerdende (Renten-) Einkommen der Klägerin den Beklagten als Unterhaltsschuldner zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrags.