stimmen, sondern können – unter Umständen erheblich – von diesen abweichen. Gerade bei der eingeschränkten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Scheidungskonvention können und müssen unter Umständen Minimalangaben übernommen werden, wenn die Genehmigung auch bei höheren Beträgen (vorliegend die Eigenversorgungskapazität der Klägerin, vgl. dazu unten E. 5.5.2) zu erteilen ist. Das Vermögen der Parteien spielt bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ohnehin nur – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – Ausnahmefall eine Rolle, dass ein Vermögensverzehr möglich und geboten ist (BÜCHLER/RAVEANE, in: Fam- Kommentar Scheidung, a.a.O., N. 32 zu Art. 125 ZGB).