282 Abs. 1 lit. a ZPO erforderlichen Angaben zum Scheitern zu bringen. Zu ergänzen ist Folgendes: Im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO in den Entscheid aufzunehmen sind die Einkommen und Vermögen, von denen im Entscheid bzw. in der Vereinbarung (genauer bei der Genehmigung der Vereinbarung) ausgegangen wurde bzw. ausgegangen werden musste. Denn wegen der Geltung der Verhandlungsmaxime im Bereich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Art. 277 Abs. 1 ZPO) brauchen diese Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinzu- - 39 -