diesen Zeitpunkt bezogen sein, weshalb das Scheidungsgericht vor allem bei einer antizipierten Unterhaltsregelung durch Ausübung der Fragepflicht und die Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO sich zu bemühen hat, dass die von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO geforderten aktuellen Angaben von den Parteien nachgeliefert werden (BGE 145 III 474 E. 5.6).