Dennoch verfängt die klägerische Argumentation nicht. Der von den Parteien im Jahre 2002 geschlossene Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine Angaben zu den (bei Vertragsabschluss vorhandenen) Einkommen und Vermögen der Parteien. Dies vermag aber schon deswegen keine (beidseitige) Unverbindlichkeit der Unterhaltsvereinbarung zu bewirken, weil ja die Prüfung einer Scheidungsvereinbarung auf offensichtliche Unangemessenheit oder sogar Sitten- und Rechtswidrigkeit bezogen auf den Genehmigungszeitpunkt zu erfolgen hat (so die Klägerin selber, begründete Klage act. 108). Die durch Art. 282 Abs. 1 lit. ZPO geforderten Angaben zu den Einkommen und Vermögen der Eheleute müssen denn auch auf