In der Lehre wird in der Tat die Auffassung vertreten, die Angaben nach Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO seien notwendiger Bestanteil einer Vereinbarung. Ohne sie sei eine Unterhaltskonvention unvollständig, womit es an der Genehmigungsvoraussetzung der Vollständigkeit der Konvention fehle (FANKHAUSER, in: ZPO-Kommentar, N. 6 zu Art. 282 ZPO, STEIN, a.a.O., N. 17, aber auch N. 15 zu Art. 279 ZPO). Zudem könne das Gericht die Scheidungsvereinbarung nur genehmigen oder eben nicht; unzulässig sei hingegen eine gerichtliche Abänderung oder Ergänzung (so STEIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 279 ZPO mit Hinweis).