5.5. 5.5.1. Was die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 ZPO anbelangt, hat die Klägerin in der begründeten Klage (act. 108) vorgebracht, die im Ehe- und Erbvertrag enthaltene Unterhaltsvereinbarung sei schon - 38 - mangels jeglicher Angaben dazu, von welchen Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen werde, offensichtlich nicht genehmigungsfähig.