5.4.4. Zusammenfassend ergibt die Inhaltskontrolle, die auf das Auffinden von Rechts- und Sittenwidrigkeit oder offensichtliche Unangemessenheit der Parteivereinbarung beschränkt ist, nichts, was gegen eine Genehmigung spräche. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass die Parteien im Jahre 2002 – vorbehaltlich eines Verlusts der Leistungsfähigkeit des Beklagten – eine lebenslange Unterhaltspflicht zugunsten der Klägerin vorsahen, weil die Intention bestand oder zumindest ernsthaft damit gerechnet wurde, dass der Beklagte über das Pensionsalter hinaus als Arzt praktizieren werde.