chen nur sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken könnte. Mit anderen Worten weist das vom Beklagten mit der weitergeführten Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen eindeutig überobligatorischen Charakter auf, welchem Umstand nach der Rechtsprechung bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses Rechnung getragen werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.3).