Mit anderen Worten profitiert die Klägerin davon, dass durch die weitergeführte Erwerbstätigkeit überhaupt eine Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung von Unterhalt geschaffen wird. Ohne diese hätte die Klägerin selbst für den Fall, dass man mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls (die Parteien wurden nach langer Ehedauer mit gemeinsamer Elternschaft in einem Zeitpunkt geschieden, als sie gerade erst ins AHV-Alter eingetreten waren) eine Unterhaltspflicht des Beklagten über sein AHV-Alter hinaus im Grundsatz bejahen wollte, keine oder höchstens marginale Unterhaltsbeiträge zugute, nachdem dieser ohne Erwerbseinkommen mit seinen Rentenleistungen im Wesentli-