Dies macht die Unterhaltsvereinbarung allerdings noch nicht offensichtlich unangemessen zum Nachteil der Klägerin. Der Beklagte hat sich nämlich zu seinem Nachteil grundsätzlich zu einer lebenslangen Unterhaltszahlung an die Klägerin verpflichtet, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Erreichen des AHV-Alters durch den Unterhaltspflichtigen geschuldet ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Mit anderen Worten profitiert die Klägerin davon, dass durch die weitergeführte Erwerbstätigkeit überhaupt eine Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung von Unterhalt geschaffen wird.