Wie bereits gesehen (vgl. oben E. 5.3.4), verfügt der Beklagte, da er weiter erwerbstätig ist, bei Einkünften von insgesamt Fr. 7'400.00 einerseits und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'953.10 anderseits über einen Überschuss von Fr. 3'416.90 Selbst bei Verpflichtung zur Bezahlung - 37 -