43), Fr. 516.00 AHV- Rente angerechnet werden können. Denn wie sich der vom Beklagten selber eingereichten Rentenverfügung vom 23. Mai 2023 (Berufungsbeilage 9 Rückseite) entnehmen lässt, setzt sich der Betrag von Fr. 516.00 aus der persönlichen Rente der Klägerin in der Höhe von Fr. 390.00 und der Kinderrente für die gemeinsame Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 126.00 zusammen. Diese Kinderrente ist naturgemäss für C._____ bestimmt (vgl. Art. 285a ZGB) und kann deshalb nicht als Einkommen der Klägerin behandelt werden. Unter Berücksichtigung der Hälfte ihrer zugestandenen Renteneinkommen verfügte die Klägerin nach der Unterhaltsvereinbarung über ca. Fr. 2'685.00 (= Fr. 2'261.65 [