5.4.3.2. Gemäss § 4 Ziffer 1 (in fine) der von den Parteien in ihrem Ehe- und Erbvertrag getroffenen antizipierten Unterhaltsvereinbarung hat sich die Klägerin die Hälfte der von ihr erzielten Einkünfte (auch Renteneinkommen) anrechnen zu lassen. Die Klägerin gesteht, wie gerade erwähnt, in ihrer Berufungsantwort (S. 5) Rentenbeträge von Fr. 390.00 (AHV-Rente) und von umgerechnet Fr. 457.77 (deutsche Erwerbsminderungsrente von € 471.50) (vgl. auch die Berufungsbeilage 9, Vorder- und Rückseite), zusammen Fr. 847.77, zu. An dieser Stelle ist einzufügen, dass der Klägerin nicht, wie vom Beklagten verlangt (Berufung, B-act. 43), Fr. 516.00 AHV- Rente angerechnet werden können.