lichen Verhältnisse der Parteien zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist vorab zu konstatieren, dass mittlerweile beide Parteien im Pensionsalter stehen, in dem Menschen im Normalfall ihre Erwerbsfähigkeit aufgegeben haben und ihren Lebensunterhalt in erster Linie durch Renteneinkünfte bestreiten. Diese belaufen sich gemäss den Zugeständnissen der Parteien auf Fr. 847.77 aufseiten der Klägerin (deutsche Rente [umgerechnet] Fr. 457.77 + AHV Fr. 390.00; Berufungsantwort S. 5) und Fr. 2'369.62 aufseiten des Beklagten (deutsche Rente Fr. 1'962.62 + AHV Fr. 400.00; vgl. oben E. 5.3.2).