Deshalb ist die Genehmigung nicht allein aus dem Grund zu verweigern, dass eine Scheidungsvereinbarung für den Fall, dass es früher zur Scheidung gekommen wäre, offensichtlich unangemessen gewesen wäre. Insbesondere in einer Konstellation, wo Eheleute nach Vertragsschluss für ein paar Jahre ins Ausland ziehen, dann aber wieder in die Schweiz zurückkehren, wo es dann zur Scheidung kommt, kann die Genehmigung nicht mit dem Argument verweigert werden, die getroffene antizipierte Unterhaltsvereinbarung wäre für den Fall einer früheren, noch während des Auslandaufenthalts erfolgten Scheidung offensichtlich unangemessen gewesen.