Dies entspricht per Urteilsdatum (25. Juli 2024) Fr. 2'261.65 (bei Umrechnungskurs € 1.00 = Fr. 0.96249), womit das hiesige betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'430.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'200.00 und Krankenkasse Fr. 130.00) nicht ganz gedeckt werden kann. Sodann ist zu beachten, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit anhand der im Genehmigungszeitpunkt (BGE 145 III 474 E. 5.6) konkret gegebenen Verhältnisse zu beantworten ist. Deshalb ist die Genehmigung nicht allein aus dem Grund zu verweigern, dass eine Scheidungsvereinbarung für den Fall, dass es früher zur Scheidung gekommen wäre, offensichtlich unangemessen gewesen wäre.