5.4.3. 5.4.3.1. Die Vorinstanz hat – worauf in der Berufungsantwort (S. 5) zu Recht hingewiesen wird – vorab übersehen, dass sich der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von € 1'550.00 aufgrund der Wertsicherungsklausel auf rund € 2'350.00 erhöht hat. Dies entspricht per Urteilsdatum (25. Juli 2024) Fr. 2'261.65 (bei Umrechnungskurs € 1.00 = Fr. 0.96249), womit das hiesige betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'430.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'200.00 und Krankenkasse Fr. 130.00) nicht ganz gedeckt werden kann.