Unterhaltsgläubiger gerade nicht zu profitieren, wenn der Scheidungsrichter im neuen Wohnsitzstaat die noch am früheren Wohnort getroffene antizipierte Unterhaltsvereinbarung genehmigen sollte. Andernfalls würden die vereinbarten Unterhaltsbeiträge rasch nicht einmal mehr zur Deckung des Existenzminimums im neuen Wohnsitzstaat ausreichen, obwohl sie im alten Wohnsitzstaat unter Umständen eine mehr oder weniger komfortable Lebenshaltung erlaubten.