der Schweiz damals (2002) wie heute der Fall. Zwar werden im Verhältnis dieser beiden Länder die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz durch höhere hiesige Löhne (und wegen höherer hiesiger Kaufkraft über-) kompensiert. Davon vermöchte aber ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsgläubiger gerade nicht zu profitieren, wenn der Scheidungsrichter im neuen Wohnsitzstaat die noch am früheren Wohnort getroffene antizipierte Unterhaltsvereinbarung genehmigen sollte.