Für die Frage der Genehmigung einer von Eheleuten geschlossenen antizipierten Scheidungskonvention darf bzw. muss zunächst einmal angenommen werden, dass sie örtlich auf die Verhältnisse abgestimmt ist bzw. sein soll, wo sie bei Vertragsabschluss leben und allenfalls voraussichtlich leben werden. Eine in einer antizipierten Unterhaltskonvention enthaltene Unterhaltsregelung wird wohl nicht selten (offensichtlich) unangemessen, wenn die Eheleute später in ein Land mit deutlich höheren Lebenshaltungskosten umziehen. Dies war und ist im Verhältnis Deutschland und - 35 -