Die Genehmigungspflicht bezweckt den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei (vgl. dazu STEIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 279 ZPO), aber auch den Schutz des Staates davor, dass über vertragliche Unterhaltsvereinbarungen von Eheleuten vermeidbare Sozialhilfeabhängigkeiten geschaffen werden (sei es, dass trotz gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vereinbarte Unterhaltsbeiträge so knapp gehalten werden, dass der Unterhaltsgläubiger Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, sei es, dass sich ein Unterhaltsschuldner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, die ihm keine zur Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums notwendigen Mittel belassen; vgl. STEIN, a.a.