Für darin nicht enthaltene Wohnkosten und Kosten für die Krankenkassenversicherung mit einer hohen Franchise fielen schnell nochmals Fr. 800.00 bzw. Fr. 300.00 an. Der Umzug der Parteien von Deutschland in die Schweiz, der dazu geführt habe, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mehr zur Deckung des Existenzminimums der Klägerin ausreichten, und der hiesige Verbleib der Klägerin zusammen mit der gemeinsamen, mittlerweile volljährigen Tochter dürften für die Parteien im Zeitpunkt der Festsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zudem nicht voraussehbar gewesen sein. Damit erweise sich die Regelung als nicht genehmigungsfähig. Die Vorinstanz nahm deshalb eine "normale"