5.4. 5.4.1. Bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der antizipierten Unterhaltsregelung hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei, weshalb allfälligen Veränderungen der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung Rechnung zu tragen sei. Entsprechend sei nicht weiter von Relevanz, dass im Ehe- und Erbvertrag der Parteien deren Einkommen und Vermögen, auf denen der vereinbarte nacheheliche Unterhalt basiere, nicht festgehalten seien.