Erst recht träfe die Feststellung der gegebenen Leistungsfähigkeit zu für den Fall, dass Unterhalt gemäss der getroffenen antizipierten Unterhaltsvereinbarung geschuldet wäre. Die € 1'550.00 belaufen sich aufindexiert (vgl. § 4 Ziffer 3) auf € 2'350.00 (€ 1'550.00 x 1.516; vgl. Berufungsantwortbeilage 2) bzw. umgerechnet Fr. 2'261.85 (per Urteildatum [25. Juli 2024] € 1.00 = Fr. 0.96249 [oanda.com]).