anderseits ergibt sich für ihn ein Überschuss von Fr. 3'416.90. Damit ist der Beklagte in der Lage, den von der Vorinstanz festgesetzten und von der Klägerin nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'006.00 zu bezahlen. Im Gegensatz zu dieser verbliebe ihm ein über seinen Bedarf hinausgehender Betrag von rund Fr. 1'400.00 bzw. bei Gleichbehandlung mit der Klägerin hinsichtlich der Wohnkosten (die Vorinstanz berücksichtigte bei ihr Wohnkosten von Fr. 1'200.00; vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1) ein Betrag von über Fr. 1'000.00.