5.3.4. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens des Beklagten von rund Fr. 7'370.00 einerseits und einem Bedarf von Fr. 3'953.10 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenkassenprämie Fr. 294.00, Fahrtkosten Fr. 800.00, Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00; Steuern Fr. 859.10) anderseits ergibt sich für ihn ein Überschuss von Fr. 3'416.90. Damit ist der Beklagte in der Lage, den von der Vorinstanz festgesetzten und von der Klägerin nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'006.00 zu bezahlen.