5.3.3.2.3. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz beim Beklagten zu Recht weder eine Kommunikationspauschale noch Steuern berücksichtigt hat, weil er anders als die Klägerin vor Vorinstanz diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt hatte. Denn auch unter Berücksichtigung der von ihm nun im Berufungsverfahren für diese Positionen geltend gemachten Beträge - 33 - (Fr. 100.00 für Kommunikationspauschale bzw. Fr. 859.10 für Steuern) ist seine Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen und von dieser nicht beanstandeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'006.00 zu bejahen (unten E. 5.3.4).