Da der nacheheliche Unterhaltsanspruch von der Verhandlungsmaxime beherrscht ist (Art. 277 Abs. 1 ZPO), hätte der Beklagte eine Prämienerhöhung (auch als echtes Novum) bis zu Beginn der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 vorbringen können (Art. 229 ZPO). Damit ist Prämienerhöhung nicht zu berücksichtigen. Ohnehin vermöchte die geringfügige Erhöhung der Krankenkassenprämie um Fr. 7.25 die die beklagtische Leistungsfähigkeit nicht zu beeinflussen (vgl. die nachfolgenden E. 5.3.3.2.3 und E. 5.3.4)