Diese war gemäss insoweit unbestritten gebliebener Aussage der Klägerin im Replikzeitpunkt (21. September 2021) die Lebenspartnerin des Beklagten (Replik, act. 155) und bezieht jetzt bei der AG als medizinische Praxisassistentin und Zuständige für Buchhaltung, Finanzen, Vertragswesen, Bestellungen und Personalwesen ein Gehalt von Fr. 10'000.00 (vgl. S. 5 f. der Zeugeneinvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. Dezember 2021, Beilage 28 zur beklagtischen Eingabe vom 20. Juni 2022). Zusammenfassend sind keine Schuldtilgungen zu berücksichtigen.